Aus der Tatsache, dass die fraglichen Stunden (noch) nicht abgerechnet wurden, möglicherweise um innert des vertraglich genannten Arbeitsvolumens von 350 - 400 Stunden zu bleiben, ergibt sich nicht, dass der Kläger endgültig auf deren Geltendmachung verzichtet hätte. Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag mit der Vereinbarung eines Stundenhonorars.