Die Beklagte bestreitet und argumentiert, dass die fehlende Abrechnung zeige, dass der Kläger selbst diese Leistungen nicht als geschuldet erachtet habe (Duplik Rz. 42). Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Aus der Tatsache, dass die fraglichen Stunden (noch) nicht abgerechnet wurden, möglicherweise um innert des vertraglich genannten Arbeitsvolumens von 350 - 400 Stunden zu bleiben, ergibt sich nicht, dass der Kläger endgültig auf deren Geltendmachung verzichtet hätte.