Der Kläger führt aus, die entsprechenden Einträge seien im Hauptstandpunkt unberücksichtigt geblieben, sie seien aber bei einer gerichtlichen Schätzung des Anspruches in diese einfliessen zu lassen. Die D._____ AG habe in Tat und Wahrheit mehr Aufwand betrieben, als sie letztlich in Rechnung gestellt habe (Replik Rz.