Sodann hat die Beklagte auch bestritten, dass M._____ im November 2023 Preisanalysen der genannten Wettbewerber gemacht habe und ein entsprechender Aufwand angefallen ist (Duplik Rz. 54). Tatsächlich sind die vom Kläger offerierten Beweismittel für den Nachweis der Erbringung dieser Arbeit untauglich. KB 96 M410 beinhaltet lediglich einen E-Mail-Aus- tausch zwischen J._____ und der Beklagten vom 25. Oktober 2025 betreffend eine Liste der Produktionspreise der Beklagten. Auch KB 57 (Entwürfe für das Never-Out-of-Stock Programm für AD._____ und […]) und KB 96 M970 (E-Mail Austausch zu IT-Problemen mit dem Kassensystem) haben kein Bezug zu Preisanalysen.