Sie bestreitet jedoch, dass der behauptete Aufwand von 2 Stunden am 5. November 2023 angefallen ist (Duplik Rz. 53). Die vom Kläger angerufenen KB 35 (Präsentation Road to Growth vom 16. Oktober 2023), KB 96 M243 (Teams Meeting vom 16. Oktober 2023 betreffend Review Store Visits) und M262 (Tagesabschluss QT._____) belegen nicht, dass L._____ am 5. November 2023 noch zwei Stunden den Webshop von BE._____ durchsucht hat. Sodann hat die Beklagte auch kein Ergebnis der Tätigkeit von L._____ eingereicht.