Am 27. Oktober 2023 vereinbarten J._____ und die Beklagte, dass für die anderen Brands der Beklagten jeweils zwei Wettbewerber analysiert würden (KB 96 M462 und M464). J._____ informierte daraufhin die Mitarbeiter der D._____ AG über die Erweiterung des Crawlings (Replik Rz. 33 S. 39 letzte Zeile). Die Beklagte hat nicht bestritten, dass L._____ die webbasierte Analyse der Sortimente von […] am 27., 29., 30. und 31. Oktober 2023 (je zwei Stunden) vorgenommen hat. Sie bestreitet jedoch, dass der behauptete Aufwand von 2 Stunden am 5. November 2023 angefallen ist (Duplik Rz.