Hierfür habe L._____ gemäss Ausführungen des Klägers zwischen dem 10. und dem 18. Oktober 2023 mittels automatisierter Verfahren zur systematischen Datenerhebung (sog. Crawling) eine detaillierte webbasierte Analyse der Sortimente ausgewählter Wettbewerber der Beklagten ([…]) durchgeführt, wofür er insgesamt sechzehn Stunden brauchte (Replik Rz. 27 und 77). M._____ habe zwischen dem 13. und dem 23. Oktober 2023 in acht Stunden die Preise der Produkte und Kollektionen dieser Wettbewerber analysiert (Replik Rz. 29 und 80). Diese Ausführungen hat die Beklagte nicht bzw. nur ungenügend bestritten.