Mit E-Mail vom 7. Dezember 2023, 08:37 Uhr brachte die Beklagte jedoch klar zum Ausdruck, dass J._____ keinen weiteren Aufwand generieren und die Leistungen einstellen sollte (KB 96 M1143). Der Kläger hat nicht begründet, weshalb J._____ gleichwohl noch vier weitere Vorstellungsgespräche führte und hat insbesondere nicht vorgebracht, dass J._____ die E-Mail nicht rechtzeitig erhalten habe oder, dass die Anweisung, die Leistungen einzustellen, zu Unzeit erfolgt sei. Für den 7. Dezember 2023 schuldet die Beklagte dem Kläger daher nichts.