Die Beklagte hat damit nicht klar geäussert, ob sie den einzeln aufgeführten Stundenaufwand jeweils als nicht angefallen oder aber als unnötig betrachtet. In jedem Fall ergibt sich aus der E-Mail-Korrespondenz, dass sie noch am 1. Dezember 2023 Rückmeldung zu zwei Bewerberinnen gegeben und angekündigt hatte, sich bis zum 4. Dezember Gedanken zur Höhe eines Angebots zu machen (KB 96 M1116). Damit ist davon auszugehen, dass sämtlicher Aufwand bis einschliesslich 6. Dezember 2023 im Interesse der Beklagten erfolgte, zumal diese auch nicht schlüssig dargelegt hat, weshalb und welches Zeitfenster verpasst worden sein sollte.