(vgl. KB 61 S. 4). Dies und weitere Arbeiten im Hinblick auf den Aufbau des Vertriebs der Beklagten bedeutete einen Stundenaufwand von zweimal 5 Stunden. - Schliesslich führte J._____ am 30. November 2023 erneut Bewerbungsgespräche durch, schaute sich Bewerbungen an und bearbeitete weitere E-Mails im Zusammenhang mit dem Auftrag (3 Stunden; Replik Rz. 39 S. 63). 9.3.2.3.6. Fazit November 2023 Damit steht dem Kläger für den Aufwand von insgesamt 118 Stunden von J._____ im November 2023 eine Vergütung zu.