Sodann macht er einen Aufwand für die Personalsuche in U._____ von 2.5 Stunden geltend, welchen er mittels diverser E-Mails belegt (KB 96 M933 f., M940 - M944, M947 - M950, M952, M955 f., M958 -M963). Nachdem beides nicht bestritten wurde, kann der Kläger für den 20. November 2023 5 Stunden abrechnen (Replik Rz. 39 S. 56). - Vom 21. bis 23. November 2023 befand sich J._____ unbestrittenermassen in RX._____, wo er mit Mitarbeitenden der Beklagten (AA._____ und AC._____) einen Workshop zur Bearbeitung des "Ne- ver-out of Stock"-Programms sowie zu den Marken und dem Sortimentsangebot durchführte (Replik Rz. 39 S. 57 ff. und Replik Rz. 96).