Nur pauschal und damit ungenügend bestritten blieb die klägerische Behauptung, wonach eine mündliche Vereinbarung bestanden habe, gemäss der J._____ die bereits vereinbarten Termine Ende November 2023 und Anfang Dezember 2023 noch wahrnehmen sollte (Replik Rz. 151). Eine vorzeitige Vertragsbeendigung am 14. November 2023 oder das Vorliegen einer Anweisung, die Arbeiten einzustellen, kann daher nicht angenommen werden. Vielmehr arbeiteten die Parteien nachweislich weiter zusammen, wie sich nicht nur aus der weitgehend unbestritten gebliebenen Zusammenstellung der Arbeiten in Replik Rz. 39, sondern auch aus zahlreichen E-Mails ergibt.