Tatsächlich wandte sich die P._____ nach Erhalt der Oktober-Rechnung 2023 am 14. November 2023 per E-Mail an O._____ und J._____ und äusserte Verständnisprobleme hinsichtlich der Rechnung. Dabei schlug er vor, die Angelegenheit zuerst abzuklären "bevor wir mit anderen (allen) Arbeiten" fortfahren (AB 3). Die Bitte "vorerst mit den weiteren Arbeiten zu zuwarten" äusserte die Beklagte auch in der E-Mail vom 21. November 2023 (KB 81). Diese bezog sich jedoch – wie die Parteien übereinstimmend ausführen – auf das Projekt E._____, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist.