9.3.2.3.4. Keine vorzeitige Beendigung des Auftrags Schliesslich behauptet die Beklagte, sie habe die D._____ AG bereits mit E-Mail vom 14. November 2023 darum gebeten, bis zur Klärung der Okto- ber-Rechnungen alle Arbeiten auszusetzen. Am 21. November 2024 habe sie die D._____ AG erneut aufgefordert, keine weiteren Arbeiten mehr vorzunehmen. Es sei unverständlich, weshalb die Mitarbeitenden der D._____ AG weitere Stundenaufschriebe tätigten, obwohl die Anweisung der Beklagten klar gewesen sei. Der im November geltend gemachte Aufwand sei daher nicht ausgewiesen und nicht im Interesse der Beklagten (Antwort Rz. 52; Duplik Rz. 55).