Die Beklagte ist der Ansicht, die behaupteten in Replik Rz. 39 aufgeschlüsselten Aufwände im Zusammenhang mit Mietbemühungen in W._____ seien nicht ausgewiesen und angesichts des redimensionierten Aufwands übersetzt (Duplik Rz. 55). Damit verkennt sie, dass der Kläger nicht nachweisen muss, was nicht bestritten ist. Aufgrund der Ausführungen der Beklagten ist aber nicht ersichtlich, in Bezug auf welche Aufwände im Zusammenhang mit der Anmietung neuer Laden- und Büroflächen in W._____ die Beklagte bestreitet, dass überhaupt Aufwand angefallen sei oder welcher Aufwand nicht verhältnismässig oder aufgrund einer angeblichen Redimensionierung nicht notwendig gewesen wäre.