Das von der Beklagten erwähnte "Retail Training" stand dem Auftrag nicht entgegen, sondern war Teil desselben. Die Beklagte stellte J._____ hierfür im Vorfeld eigens diverse Unterlagen zur Verfügung (u. a. Lookbooks, Präsentationen, Branding-Materialien; KB 96 M420), was die Einbettung des Trainings in die Mandatsausführung bestätigt. J._____ besuchte in diesem Zusammenhang unter anderem am 7. November 2023 die Filiale der Beklagten in QT._____, wo er auch Gespräche mit dem Vermieter führte (KB 52), sowie am 8. November 2023 jene in Z._____ (Replik Rz. 39).