Mit E-Mail vom 2. November 2023 übermittelte J._____ der Beklagten einen Überblick über die Kernherausforderungen der Kollektionsstruktur und -entwicklung von AD._____ und teilte mit, dass er P._____ am nächsten Tag durch die Unterlagen führe und noch an diesem Abend in U._____ lande (KB 41). Am 3. November 2023 war er demnach aus den Ferien zurück. Für diesen Tag wurden zwei Stunden Aufwand in Rechnung gestellt. Da die Beklagte diese weder dem Grund noch der Höhe nach bestritten hat, sind die zwei Stunden dem Kläger zu vergüten.