9.3.2.3.1. Arbeiten in der Ferienzeit Gemäss der Beklagten gehe aus einer E-Mail vom 26. Oktober 2023 von J._____ an AA._____ hervor, dass sich J._____ ab der kommenden Woche in den Ferien befinde, danach "Retail Training" in "Swiss Stores" mache und die Arbeit mit ihr ab 14. bis 17. November 2023 wieder aufnehme. Entsprechend seien in dieser Zeitspanne auch überwiegend E-Mails von anderen Personen vorhanden und J._____ mehrheitlich nur im CC. Wann er diese gelesen oder bearbeitet habe, sei nicht erstellt. Angesichts der Ferien und dem anschliessenden Training von J._____ sei der im November 2023 geltend gemachte Aufwand geradezu horrend (Duplik Rz. 55).