9.3.2.3. Aufwand von J._____ im November 2023 Es ist unklar, welche der über 18 Seiten dargelegten Tatsachenbehauptungen (Replik Rz. 39) die Beklagte konkret in Frage stellen möchte, wenn sie pauschal bestreitet, dass bei J._____ im November 2023 Aufwendungen von insgesamt 118 Stunden angefallen und diese ausgewiesen seien (vgl. Duplik Rz. 55). Einzugehen ist auf die behaupteten Arbeiten, soweit diese angeblich in die Ferienzeit von J._____ fallen, Mietbemühungen und Personal Recruiting in W._____ betreffen oder nach dem 14. November 2023 erfolgten. - 50 -