Vielmehr sieht der Kläger die Tätigkeit mit dem Aufwand von vier Stunden am 6. Oktober 2023 und den am 11. Oktober 2023 erbrachten 6 Stunden, innert deren er auch die Filialen der Beklagten in QV._____ besucht, weitere E-Mails im Zusammenhang mit den Tagesabschlüssen der Stores sowie einer 30%-Promo- tion gesichtet und einen "Retail Feedback Loop" im 3-Monats-Zyklus (KB 28) empfohlen hat (Replik Rz. 33 S. 29), abgegolten. Insgesamt hat der Aufwand von vier Stunden am 6. Oktober 2024 daher als erbracht und im Rahmen des Auftrags als notwendig und angemessen zu gelten.