entsteht, dass Teile davon von AK._____ übernommen worden sind, so wurde die Auswertung dennoch für die Marken der Beklagten angepasst und überdies um eine Vorlage zur Auswertung von Kundengesprächen und der Kundenstruktur ergänzt (KB 29). Damit mag zwar zutreffen, dass die Erstellung keinen grossen Aufwand verursachte (vgl. Antwort Rz. 16). Ein solcher wird jedoch auch nicht geltend gemacht. Vielmehr sieht der Kläger die Tätigkeit mit dem Aufwand von vier Stunden am 6. Oktober 2023 und den am 11. Oktober 2023 erbrachten 6 Stunden, innert deren er auch die Filialen der Beklagten in QV.