Der Kläger hat in der Replik aufgeschlüsselt, welche Tätigkeiten am 6. Oktober 2023 vorgenommen wurden und die Behauptungen, wo möglich, mit an diesem Tag empfangenen und versandten E-Mails verbunden. Da die Beklagte nicht bestritten hat, dass J._____ zwischen dem 9. und 11. Oktober 2023 die Filialen der Beklagten in QS._____, Z._____, QT._____, QU._____ und QV._____ besucht hat (vgl. KB 27 S. 1 f.), erscheint es sachlogisch, dass die Besuche im Rahmen der sorgfältigen Auftragsausführung vorzubereiten und mit der Beklagten abzusprechen waren.