ist belegt, dass J._____ am 3. Oktober 2023 nach QR._____ reiste. Der hierfür geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden ist unter Berücksichtigung einer Flugreise nicht zu beanstanden. Dieser ist, wie bereits ausgeführt (E. 9.2.2.4.), zum vereinbarten Stundentarif von Fr. 249.00 (exkl. MwSt.) zu vergüten. Welchen zeitlichen Aufwand J._____ im Zusammenhang mit dem Empfang diverser E-Mails zur Umsatzentwicklung diverser Standorte (KB 996 M145 - M147 und M149) und des PowerPoint Templates (KB 96 M144) hatte, kann offenbleiben, da der Kläger diesen Aufwand im Rahmen der zwei geltend gemachten Stunden für die Reise nach QR._____ enthalten sieht (Replik Rz. 33).