_ nicht tätig sei (Antwort Rz. 15). Die eingereichten E-Mails vom 3. Oktober 2023 habe nicht J._____ verfasst, sondern er habe diese erhalten. Dass hierfür 2 Stunden aufgewendet wurden, werde bestritten (Duplik Rz. 50, 85). J._____ bedankte sich bei der Beklagten am 4. Oktober 2023, um 00:49 Uhr "für den warmherzigen Empfang in QR._____" (KB 26; KB 96 M150). P._____ antwortete um 07.55 Uhr: "Ich hoffe, dass Sie gut übernachtet haben […]. Ich bitte um Nachsicht und um Verständnis, dass ich nur weiss, dass Sie gestern Abend von 2 Personen am Flughafen in QR._____ um 22.35 Uhr abgeholt, und ins Hotel gefahren wurden." (KB 96 M150). Damit - 46 -