9.3.2.2.2. Italienreise Alsdann bestreitet die Beklagte nicht, dass J._____ im Rahmen des Auftrags nach V._____ reiste, stellt jedoch in Frage, dass ihm hierfür bereits am 3. Oktober 2023 Stunden anfielen (Duplik Rz. 50, 85). Gemäss Klageschrift habe J._____ die Produktionsstandorte vom 4. bis 5. Oktober 2023 besucht, weiter sei der E-Mail vom 4. Oktober 2023 zu entnehmen, dass J._____ lediglich 1.5 Tage in V._____ verbracht habe und nicht mehr. Daher bestreitet die Beklagte, dass die behaupteten Arbeitsstunden vom 3. - 5. Oktober 2023 in QR._____ angefallen seien, zumal die Beklagte keine Werke in QR._____ betreibe und sie in QR._____ nicht tätig sei (Antwort Rz. 15).