Der behauptete Aufwand von insgesamt einer Stunde – und nicht etwa fünf, wovon die Beklagte ausgeht – erscheint hierfür angemessen. Aus dem Timesheet für Oktober 2023 geht hervor, dass die fünf am 2. Oktober 2023 angefallenen Stunden nicht allein für die Suche eines freiberuflichen Merchandisers, sondern auch für einen Status Call, das Retail Monitoring und die Planung des Merchandising genutzt wurden (KB 9). Dieser Aufwand wurde von der Beklagten nicht bestritten, weshalb dem Kläger für den 2. Oktober 2023 ein Stundenaufwand von insgesamt 5 Stunden zuzugestehen ist.