Auch bei Verwendung bestehender Vorlagen bedarf es einer situationsspezifischen Auswahl sowie einer sprachlichen und strukturellen Überarbeitung. Für die Erstellung individualisierter Profile wäre darüber hinaus eine inhaltliche Abstimmung mit der Beklagten erforderlich gewesen, die zusätzlichen Aufwand ausgelöst hätte. Die Beklagte hat zudem nicht dargelegt, welcher Aufwand ihrer Ansicht nach noch angemessen gewesen wäre, womit sie die Angemessenheit nicht substantiiert bestritt.