Hinsichtlich der 1.5 Stunden vom 18. September 2023 für die Erstellung zweier Stellenprofile "Head of HR" und "Retail Manager DACH" hat die Beklagte bestritten, dass dieser Aufwand angefallen sei, da die Profile noch nicht auf die B._____ AG angepasst gewesen seien (Antwort Rz. 12, Duplik Rz. 45). In der Tat schrieb J._____ der Beklagten am 18. September 2023, dass die beiden Profile gegebenenfalls noch auf die Beklagte angepasst bzw. entsprechend ergänzt werden müssten. Sie seien als Startpunkt jedoch erfolgreich erprobt (KB 13 S. 4). Es fragt sich daher, ob die behaupteten 1.5 Stunden für die Übermittlung zweier Stellenprofile noch angemessen sind.