Entscheidend ist, dass ein ganztägiger Einsatz – einschliesslich Anund Abreise, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Besprechung – in Ausführung des Auftrags stattfand, der von der Beklagten weder konkret bestritten noch als unnötig oder unverhältnismässig bezeichnet wurde. Da auch die Reisezeit zum vereinbarten Stundenansatz zu vergüten ist (siehe oben E. 9.2.2.4.), ist dem Kläger ein Aufwand von acht Stunden für den 27. September 2023 zum Ansatz von Fr. 249.00 zu vergüten.