Alsdann macht der Kläger geltend, dass J._____ am 27. September 2023 während insgesamt acht Stunden für die Beklagte tätig gewesen sei, indem er nach Z._____ reiste und mit AF._____ die Retail-Organisation besprach. Die Beklagte bestreitet eine Reise nach Z._____ und verweist auf eine erfolgte Besichtigung in QQ._____ (Antwort Rz. 13). Aus dem E-Mail-Verkehr vom 22. bzw. 26. September 2023 zwischen J._____ und AF._____ ergibt sich, dass ersterer „für morgen den Besuch bei Ihnen“ vorgemerkt hatte und ankündigte, „gegen 11h vor Ort zu sein“ (KB 96 M99). Demnach war ein physisches Treffen vorgesehen, welches nicht im Büro der D._____ - 44 -