Infolgedessen ist im Folgenden lediglich auf diejenigen Stunden einzugehen, bei denen die Beklagte konkret behauptet hat, dass die behauptete Stundenzahl zu hoch angesetzt wurde oder sie die behauptete Arbeit überhaupt bestritten hat. Soweit sie dies nicht getan hat, hat der Stundenbeschrieb des Klägers sowie die Notwendigkeit und Angemessenheit der aufgewendeten Stunden als unbestritten zu gelten und kann dem Entscheid zugrunde gelegt werden. Dies betrifft folgende Positionen: