Auch den restlichen behaupteten Stundenaufwand von J._____ für den Monat September 2023 hat der Kläger in seiner Replik detailliert aufgeschlüsselt. Er hat in der Tabelle in Rz. 25 der Replik nachvollziehbar dargelegt, welche Arbeiten an welchem Tag in welchem Zeitumfang ausgeführt wurden. Es wäre der Beklagten daher möglich und zumutbar gewesen, nicht nur pauschal zu bestreiten, dass "die notierte Anzahl Stunden angefallen und ausgewiesen" ist. Infolgedessen ist im Folgenden lediglich auf diejenigen Stunden einzugehen, bei denen die Beklagte konkret behauptet hat, dass die behauptete Stundenzahl zu hoch angesetzt wurde oder sie die behauptete Arbeit überhaupt bestritten hat.