Nachbereitung (2 Stunden am 13. September 2023) sowie die vertiefte Analyse (vier Stunden am 14. September 2023 und sechs Stunden am 15. September 2023) nachvollziehbar und dem Projektumfang entsprechend. Dies auch, da die Beklagte nicht dargetan hat, weshalb der Aufwand unangemessen sein sollte. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass J._____ im Rahmen der sechsstündigen Tätigkeit vom 15. September 2023 bereits Markenprofile erarbeitete und eine Analyse durchführte (Replik Rz. 25 S. 12).