__ AG (KB 9), wobei die dortigen Angaben anhand der vorhandenen Dokumente und Korrespondenzen durch den Kläger (im Nachgang) detailliert aufgeschlüsselt wurden. Der Tatsachenvortrag des Klägers ergibt insgesamt eine nachvollziehbare Beschreibung der ausgeführten Arbeiten. Er ist überwiegend dergestalt, dass dem Gericht eine Überprüfung der geleisteten Arbeit und der Beklagten ein gezieltes Bestreiten der einzelnen Aufwendungen sowie deren Notwendigkeit bzw. Angemessenheit möglich ist.