Die umfassende Korrespondenz zwischen der D._____ AG und der Beklagte n sowie die umfangreichen Arbeitsprodukte, welche die D._____ AG für die Beklagte erstellt habe, liessen erkennen, dass über das gesamte Projekt hinweg eine sehr enge Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Vertragsparteien stattgefunden habe und dass die D._____ AG im Rahmen dieser eng abgestimmten Zusammenarbeit umfangreiche Dienstleistungen für die Beklagte entsprechend dem Vertrag Vertriebsorganisation erbracht habe (Klage Rz. 41).