Es entspricht zudem der Verkehrsübung, dass Reisezeit – soweit sie nicht produktiv für andere Mandate oder Tätigkeiten genutzt werden kann – zum regulären Stundensatz abgerechnet wird.126 Wenn das Honorar auf einem Zeittarif beruht, kommt es grundsätzlich nicht auf die Art der Tätigkeit, sondern auf die verbindliche Inanspruchnahme der Arbeitszeit des Beauftragten an.127