Gemäss Vertragswortlaut wurde ein Stundenhonorar für ein Tätigwerden im Rahmen der beschriebenen Arbeitsschritte vereinbart (KB 1 Ziff. E). Die Parteien sahen für "Kosten für Reisen und Aufenthalte" eine Abrechnung nach Aufwand vor (KB 1 Ziff. E Abs. 2). Es ergibt sich aus dem Kontext, dass hiermit Auslagen gemeint sind, wie etwa Transport-, Übernachtungsoder Verpflegungskosten. Ein Verzicht auf Honorarzahlung während der Reisezeit lässt sich daraus nicht ableiten. Der Vertrag enthält keinen Hinweis darauf, dass die mit der Reise verbrachte Arbeitszeit vom Zeithonorar ausgenommen sein sollte.