L._____ war gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Klägers wie J._____ Associate Partner der D._____ AG. Er ist Experte für E- Commerce und den Einsatz von Webanalyse Tools und hat in dieser Funktion eine Analyse der Sortimente ausgewählter Wettbewerber für das Projekt Vertriebsorganisation ausgeführt (Replik Rz. 27, 77 und 81; KB 98). Bei Gleichstellung in Hierarchiestufe und Qualifikation ist ein identischer Stundensatz sachgerecht, sofern er sich im verkehrsüblichen Rahmen bewegt. Die Beklagte schuldet daher für den Aufwand von L._____ einen Stundenansatz von Fr. 249.00.