Damit liegt in Bezug auf die Vergütung der beigezogenen Hilfspersonen eine Vertragslücke vor, die es durch Übung oder den hypothetischen Parteiwillen zu schliessen gilt. Zur Höhe der Vergütung beantragt der Kläger zwar die Einholung eines Gutachtens, um die Üblichkeit der Höhe des angewendeten Stundenansatzes zu beweisen (Replik Rz. 82). Davon ist indessen abzusehen. Zum einen sind Honorare von Unternehmensberatern – anders als die Tarife für Anwälte – nicht einheitlich normiert, sondern variieren je nach Anbieter, Funktion und Senioritätsstufe. Ein Gutachten könnte deshalb lediglich bestätigen, dass sich der geltend gemachte Ansatz im Rahmen branchenüblicher Werte bewegt.