Die Bestimmung weist transparent die ungefähr zu erwartenden Kosten "des Beraters" aus, indem Honorar und absehbarer Zeitaufwand sowie dessen Auslastung definiert werden. Für J._____ wurde darüber hinaus der Lebenslauf erwähnt, was für eine personenbezogene Beauftragung spricht. Dies legt nahe, dass nicht ein beliebig auswechselbares Team mit einer "blended rate" Grundlage sein sollte, sondern dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass die genannten Personen mit den bekannten Qualifikationen für sie im Einsatz sein würden. Auch enthält der Vertrag keinen Hinweis auf einen gemischten Ansatz.