Die Parteien legen den Vertrag jedoch in Bezug auf die weitere Verrechenbarkeit des Stundenansatzes unterschiedlich aus: Während der Kläger aus der Verwendung der Ausdrücke "Projektleitung" (Ziff. D, zweiter Satz des Vertrages) und "Team" (Ziff. E) ableitet, dass der Beklagten bewusst sein musste, dass weitere als die namentlich genannten Personen am Projekt zum vereinbarten Stundenansatz mitarbeiten würden, schliesst die Beklagte dies aufgrund der ausdrücklichen Nennung zweier Personen gerade aus. Ein natürlicher Konsens lässt sich damit nicht feststellen. Auch aus dem nachvertraglichen Verhalten ergibt sich kein eindeutiges gemeinsames Verständnis.