Der Kläger macht geltend, es sei ein einheitlicher (gemittelter) Stundenansatz (sog. blended rate) für alle Mitarbeiter der D._____ AG, unabhängig von ihrer Stellung (Associate Partner oder Senior Manager), vereinbart worden. Der Vertragswortlaut sieht unter Ziff. E („Honorare und Nebenkosten“) einen Stundenansatz von Fr. 249.00 für das „oben genannte Team“ vor. Einigkeit besteht, dass dieses mindestens aus O._____ und J._____ bestand. Deren Leistungen sind daher unbestrittenermassen zum genannten Tarif abzurechnen.