125 BSK OR I-OSER/WEBER (Fn. 107), Art. 398 N. 3; KUKO OR-SCHALLER, 1. Aufl. 2014, Art. 398 OR N. 17; BK OR-FELLMANN (Fn. 87), Art. 398 N. 529. - 35 - bereits durch das vereinbarte Honorar abgegolten. Vielmehr verringerte sie den Arbeitsaufwand von J._____ und O._____. Damit schuldet die Beklagte für den Aufwand der beigezogenen Personen eine Vergütung, zumal es sich um Leistungen handelt, die üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht werden.