Im Übrigen hat selbst die Beklagte eingeräumt, dass es der D._____ AG "selbstverständlich unbenommen" gewesen sei, intern weitere Mitarbeitende für die Projektbearbeitung einzusetzen (Duplik Rz. 75). Sie wendet sich mithin nicht gegen die interne Aufgabenverteilung an sich, sondern gegen deren externe Verrechnung zum Stundenansatz von Fr. 249.00. Die Arbeitsleistung der weiteren am Projekt tätigen Mitarbeiter der D._____ AG ist, da eine Abrechnung nach Stundenaufwand vereinbart wurde, nicht