Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass sämtliche Leistungen persönlich durch diese beiden Personen zu erbringen gewesen wären. Im Auftragsrecht besteht zwar nach Art. 398 Abs. 3 OR die Vermutung, dass der Beauftragte das Geschäft persönlich zu besorgen hat. Die persönliche Leistungspflicht schliesst jedoch nicht aus, dass sich der Beauftragte Hilfspersonen bedient, sofern es sich um Aufgaben von untergeordneter Bedeutung (Hilfs-, Assistenzarbeiten) handelt und das materielle Hauptgewicht auf seiner eigenen Leistung liegt.125