Die Beklagte bestreitet auch, dass der Beizug von weiteren Fachpersonen frühzeitig kommuniziert und autorisiert worden oder erforderlich gewesen sei. Es sei der D._____ AG unbenommen gewesen, intern weitere Personen am Projekt mitarbeiten zu lassen. Es gehe aber nicht an, die intern erbrachten Leistungen ohne vertragliche Grundlage weiter zu verrechnen, schon gar nicht zum selben Stundenansatz wie für die Herren O._____ und J._____, die als "sounding board" respektive "Projektleiter" die hierarchisch klar höchsten und wertvollsten Positionen bekleidet hätten (Duplik Rz. 75).