9.2.1.2. Beklagte Die Beklagte führt aus, das Projekt sei unter der Aufsicht von O._____ gestanden, wobei J._____ die Projektleitung übernommen habe. Andere Mitarbeiter würden im Vertrag nicht genannt, weswegen für das Projekt nur die Stundennachweise von J._____ Berücksichtigung finden könnten. Sollte davon ausgegangen werden, dass der Beizug weiterer Mitarbeiter zulässig gewesen wäre, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte einer Entschädigung sämtlicher Mitarbeiter zum Stundensatz von Fr. 249.00 zugestimmt hätte. Zudem werde bestritten, dass sämtliche 312 Stunden von J._____ zum Ansatz von Fr. 249.00 hätten verrechnet werden können.