Beim Stundenansatz von Fr. 249.00 handle es sich um eine sog. "blended rate", d.h. einen gemittelten Stundenansatz, was für solche Projekte üblich sei. Der normale Stundenansatz von J._____ und L._____ sei sogar höher. Frau M._____ und Frau L._____ (gemeint ist wohl N._____) seien als "Senior Manager" hierarchisch nur eine Stufe darunter angesiedelt. Insgesamt sei die Beklagte deshalb sogar besser gefahren, als wenn für alle Beteiligten der tatsächlich anwendbare Stundenansatz zum Tragen gekommen wäre (Replik Rz. 81). - 33 -