_ sei Expertin im Sortimentsmanagement, Einkauf und Pricing und habe die Sortimentsstrategieentwicklung unterstützt. N._____ schliesslich sei Retail-Finanzexpertin und habe bei der Erstellung einer standardisierten Standort Business Planung für neue Standorte der Beklagten unterstützt. Der Beizug sei der Beklagten bekannt und von dieser autorisiert gewesen. Anlässlich eines Meetings vom 16. Oktober 2023 sei die Beklagte darüber informiert worden, dass die anstehenden Arbeiten für eine Person zu umfassend gewesen wären, weshalb innerhalb der D._____ AG auf zusätzliche Unterstützung zurückgegriffen würde (Replik Rz. 77).