Für die Arbeiten betreffend den Vertrag Vertriebsorganisation habe J._____ die Mitarbeitenden L._____, M._____ und N._____ als Fachspezialisten zugezogen. Dies sei im Interesse der Beklagten gewesen, zumal es sich bei L._____ und M._____ um Experten auf ihren Fachgebieten handle. L._____ sei ein ausgewiesener Experte für E-Commerce und den Einsatz von Webanalyse-Tools und habe für die Beklagte das sog. "Web Crawling" übernommen. M._____ sei Expertin im Sortimentsmanagement, Einkauf und Pricing und habe die Sortimentsstrategieentwicklung unterstützt.